WOCHENENDHAUSVERSICHERUNGEN
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Grundsteuer für das Wochenendhaus

Wochenendhaus Grundsteuer für Eigentümer

Wenn ein Wochenendhaus nicht dauernd bewohnt werden kann, handelt es sich um ein Nichtwohngrundstück und wird im Sachwertverfahren bewertet.
Die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuer für Besitzer von Wochenendhäuser oder Gartenhäuser soll bis 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt vorliegen.
In diesem Fall ist nicht die Wohnfläche, sondern die Bruttogrundfläche anzugeben.
Die Höhe der Wochenendhaus Grundsteuer für Eigentümer ist auch von Vermietung oder Selbstnutzung abhängig.

Was ist bei der Grundsteuer Wochenendhaus zu beachten ?

Handelt es sich um ein Wochenendhaus, das nicht dauernd bewohnt werden kann, und liegt kein Kleingartenland vor, ist auf der Anlage Grundstück (GW-2) unter „Angaben bei Nichtwohngrundstücken zum Sachwert“ als Gebäudeart „gemischt genutztes Grundstück“ (Wohnhäuser mit Mischnutzung) einzutragen (Gebäudeart 1). Bei Grundstücken mit Gartenlauben kommt es grundsätzlich nicht auf die Erschließung an, da es sich nicht um Wohngrundstücke handelt.
Grundsteuerberechnung für Wochenendhausgrundstück

Wochenendgrundstück mit benutzbarem Gebäude

Was ist bei einem  Wochenendhausgrundstück, unbebaut oder bebaut, wichtig? Was müssen Sie bei der Abgabe der Grundsteuererklärung beachten?
Ein „unbebautes Grundstück“ liegt nur dann vor, wenn sich darauf keine benutzbaren Gebäude befinden. Ein Wochenendhaus oder eine Gartenlaube stellt bewertungsrechtlich ein benutzbares Gebäude dar, auch wenn sie in Leichtbauweise errichtet wurde. Bei entsprechenden Erholungsgrundstücken, die nicht dem Bundeskleingartengesetz unterliegen, ist in der Anlage „Grundstück“ Folgendes auszuwählen:
bei Art des Grundstücks (GW-2, Zeile 3) „sonstiges bebautes Grundstück“ und unter „Angaben bei Nichtwohngrundstücken zum Sachwert“ (GW-2, Zeile 21) eine „1“ bei Gebäudeart für gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung).

 

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