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Die Bruttogrundfläche von Gebäuden

Die Bruttogrundfläche von Gebäuden ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-1:2005-02 und deren konstruktive Umschließungen. Die Frage nach der Bruttogrundfläche sollten Sie in der Grundsteuererkärung beantworten können.

Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen (z. B. Tribünen, Zuschauerräumen, Treppen und Rampen) aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.
Die Bruttogrundfläche (BGF) ist in Quadratmeter anzugeben. Bei der Ermittlung der BGF wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden:
  • Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen
  • Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen
  • Bereich c: nicht überdeckt

Die Nebenherstellungskosten berücksichtigen nur die BGF der Bereiche a und b. Der Bereich c wird nicht erfasst. Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden Abbildung. Zuordnung der Grundflächen zu den Bereichen a, b und c

Gebäudegrundfläche ermitteln

Ermittlung der Bruttogrundfläche

Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung (z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen) in Höhe der Boden- oder Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. BGF des Bereiches b sind an Stellen, 8 an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln.

BGF von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind dem Bereich a zuzuordnen. Nicht zur BGF gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen (z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken).

Nicht berücksichtigt bei der Ermittlung der BGF werden: - Kriechkeller, - Kellerschächte, - Außentreppen, - nicht nutzbare Dachflächen - auch Zwischendecken, - Balkone (auch wenn sie überdeckt sind) und - Spitzböden (zusätzliche Ebene im Dachgeschoss, unabhängig vom Ausbauzustand). Auf die BGF anzurechnen sind nutzbare Dachgeschossflächen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden Abbildung.

 

Welchen Unterschied gibt es zwischen Grundfläche und Wohnfläche?

Die Grundfläche eines Wohnhauses besteht aus den anrechenbaren Räumen die zu Wohnungen oder zum gesamten Wohnhaus gehören. Dazu gehören auch Dachgeschossräume und Keller.

Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.

Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
1.Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
2.Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören

Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
1.Zubehörräume, insbesondere:
Kellerräume
Bodenräume
Trockenräume
Bodenräume
Trockenräume
Heizungsräume
Garagen

2.Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie

3.Geschäftsräume.

Vermessung von Gebäuden

Warum ist eine Vermessung wichtig? Eine Notwendigkeit ist gegeben damit ein lückenloser Nachweis aller Liegenschaften in Deutschland vorliegt. Die Daten werden ebenfalls für Energieversorger, Navigation, Planungszwecke, statistische Zwecke, Kartenwerke usw. benötigt. Durch diese Vermessungen werden qualitativ hochwertige Grundlagendaten geschaffen.

Aus diesem Grund ist die Pflicht zur Gebäudevermessung relativ weit oben angesiedelt. Sie liegt als sogenannte öffentliche Last auf dem Grundstück. Der jeweilige Eigentümer ist zur Veranlassung der Gebäudevermessung verpflichtet, ansonsten kann die von Amts wegen mit einer Ersatzvornahme durchgeführt werden. Die Gebäudevermessungen werden in Niedersachsen von der zuständigen Behörde oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt. Der Messtrupp ist nach einer Vorankündigung berechtigt das Grundstück zu betreten. Die Vermessungen erfolgen nur von außen.

Es müssen alle massiven Gebäude ab einer Grundfläche von 10 qm, nicht massive aber überwiegend geschlossene Gebäude ab 20 qm und nicht massive offene Gebäude ab einer Grundfläche von 25 qm eingemessen werden. Die Kosten richten sich wie bei den anderen hoheitlichen Tätigkeiten nach der jeweils gültigen Kostenverordnung.
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